REACH - Auswirkungen auf Lote und Flussmittel

 

REACH – was ist das?

REACH steht für die Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Es handelt sich dabei um eine EU-Chemikalienverordnung, die das Chemikalienrecht europaweit zentralisieren und vereinfachen soll. Am 1. Juni 2007 ist REACH in Kraft getreten.

Das REACH-System basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Nach dem Motto ›No data, no market‹ dürfen nach REACH nur noch chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, zu denen ein ausreichender Datensatz über die physikalischen Eigenschaften, Giftigkeit, Verhalten in der Umwelt etc. vorliegt. In der Praxis bedeutet das, dass der Hersteller bzw. Importeur selbst für den sicheren Umgang mit seinem chemischen Stoff verantwortlich ist. Er muss die zur Bewertung notwendigen Daten sammeln und sie entlang der Wertschöpfungskette weitergeben.

REACH erfasst alle chemischen Stoffe, die mindestens in einer Menge von 1 Tonne pro Jahr in der EU produziert oder in die EU importiert werden. Diese müssen künftig bei der zeitgleich gegründeten europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registriert werden. Dabei gilt: Je höher die Menge ist, die in Verkehr gebracht wird, desto mehr Stoffeigenschaften müssen ermittelt werden.

Vorregistrierung

In 2008 mussten alle relevanten Stoffe bei der ECHA vorregistriert werden. Ziel der Vorregistrierung war bzw. ist, dass Hersteller oder Importeure identischer Stoffe zueinander finden, um bestimmte Informationen untereinander austauschen zu können. Das geschieht in einem so genannten SIEF (substance information exchange forum), einem Informations-Austausch-Forum, das für jeden Stoff gebildet wird, für den es mehr als einen potenziellen Registrierenden gibt.

Registrierung

Die Registrierungsfristen sind an die Mengen pro Hersteller/Importeur geknüpft – und die Gefährlichkeit!!! Registrierung 2010 auch von >100 t/a mit R50/53 und >1 t/a mit CMR 1 und 2.. Die erste Frist endet am 01. Dezember 2010 für hochvolumige Stoffe ab 1000 t/a. Bei einer Registrierung müssen sowohl ein technisches Dossier als auch Angaben zur sicheren Verwendung eines Stoffes eingereicht werden. Ab einer Jahresproduktion von 10 t/a müssen Hersteller und Importeure zusätzliche Informationen zu Wirkungen und Umweltverhalten in einem Stoffsicherheitsbericht angeben. Bei als gefährlich anzusehenden Stoffen ist auf Basis der Verwendungen auch eine Risikobeschreibung zu erstellen. Eine Beurteilung der von einem Stoff ausgehenden Risiken haben Lieferanten für alle angegebenen (›identifizierten‹) Verwendungen vorzunehmen, die ihnen von ihren Kunden genannt werden. Die angegebene Verwendung bzw. eine Liste der identifizierten Verwendungen wird dann Bestandteil des Sicherheitsdatenblattes.

Nachgeschalteter Anwender

Ein nachgeschalteter Anwender ist definitionsgemäß eine »natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet. Hersteller, Importeure, Händler und Verbraucher gehören, im Gegensatz zu Reimporteuren, nicht in diese Gruppe.

Nachgeschaltete Anwender haben die Möglichkeit Informationen bereitzustellen, um die Vorbereitung einer Registrierung zu unterstützen. Sie haben das Recht, ihren Lieferanten ihre Verwendungen mitzuteilen, sodass diese zu ›identifizierten Verwendungen‹ im Registrierungsdossier werden und somit als Expositionsszenario im Sicherheitsdatenblatt aufgenommen werden können aber nicht aufgenommen werden müssen.

Sicherheitsdatenblatt (SDB)

Die REACH Verordnung regelt seit dem 1. Juni 2007 den Aufbau und die Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern. Dabei wurden die bisherigen Anforderungen aus der Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG weitgehend übernommen und durch einige neue Angaben ergänzt (siehe Kasten). Seitdem müssen Sicherheitsdatenblätter entsprechend der REACH-Verordnung erstellt werden.

Ein Sicherheitsdatenblatt muss dem Abnehmer eines Stoffes oder Gemisches unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden, bei

  • als gefährlich einzustufenden Stoffen und Gemischen,
  • persistenten und bioakkumulierenden und giftigen Stoffen (PBT),
  • sehr persistenten und sehr bioakkumulierenden Stoffen (vPvB),
  • Stoffen, die auf der Kandidatenliste aufgeführt sind.

Das SDB wird dem Abnehmer spätestens mit der ersten Lieferung des Stoffes übermittelt. Es muss in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates verfasst sein, in dem der Abnehmer des Stoffes/Gemisches seinen Sitz hat und der Stoff/das Gemisch in Verkehr gebracht wird.

REACH - Auswirkungen auf Lote

Lote sind fast zu 100 % Legierungen, die aus mindestens 2 Elementen (Stoffen) bestehen. Da ihre Funktion in größerem Maße von der chemischen Zusammensetzung als von Form, Oberfläche oder Gestalt bestimmt wird, sind sie als Zubereitung zu betrachten. Eine Ausnahme stellen Lote dar, die aus 100 % eines Elementes bestehen (z.B. CU 110).

Die Lotproduzenten wurden im Zuge der Registrierung durch die gegründeten Konsortien – z.B. dem European Precious Metals Federation für Silber – angeschrieben, um die Verwendung des Elements zu erfahren.

Solange sich in den jeweiligen SIEF keine neuen Erkenntnisse zur Einstufung ergeben, sind keinerlei direkten Auswirkungen von REACH auf Lote zu erwarten.

REACH - Auswirkungen auf Flussmittel

Die Sachlage zu den für die Flussmittelfertigung verwendeten Stoffen stellt sich nahezu analog zur Situation bei den Loten dar. Direkte Auswirkungen der REACH-Verordnung sind mit Ausnahme der Stoffe Borsäure (EG-Nr.: 233-139-2, 234-343-4) und Dinatriumtetraborat-Pentahydrat (EG-Nr.: 215-540-4) aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Diese beiden Stoffe wurden am 18.06.2010 auf die Kandidatenliste (SVHC) gesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob diese Stoffe durch die zuständige Kommission endgültig in den Anhang XIV aufgenommen und ihre Verwendung damit Zulassungspflichtig wird.

 

 

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